Verkehrsunfall

Sie hatten einen Verkehrsunfall und haben nun Probleme bei der Regulierung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners?

In Verkehrsunfallangelegenheiten ist es wichtig, durch einen Anwalt unverzüglich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung Kontakt aufzunehmen, um sich umfassend sämtliche Ansprüche bei Sach- und Personenschäden zu sichern. Das gilt ebenfalls für Unfälle mit Bagatellschäden.

Im Rahmen des sog. Schadensmanagements gehen viele Haftpflichtversicherer dazu über, im Falle eines Unfalls den Beteiligten schnelle und unproblematische Hilfe anzubieten. Das Interesse des Versicherers liegt dabei oftmals darin, den Schaden durch einen eigenen - und nicht durch einen unabhängigen - Gutachter beurteilen zu lassen. Darüber hinaus soll erreicht werden, dass der Geschädigte selbst keinen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragt. Wichtig ist zu wissen, welche Ansprüche Sie nach einem Verkehrsunfall geltend machen können bzw. wie Sie mit evtl. auf Sie zukommenden Forderungen umgehen. Schnell kann eine zunächst einfach wirkende Schadensabwicklung recht kompliziert werden.

Die Kosten des Anwalts in Verkehrsunfallsachen müssen vom Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung in unverschuldeten Fällen vollständig übernommen werden.

Trifft Sie hingegen ein Mitverschulden oder haften Sie aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr, werden auch die Rechtsanwaltskosten nur anteilig getragen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie bei einem Mitverschulden stets einen Teil der Rechtsanwaltsgebühren selbst tragen müssen. Wenn Sie bei einem hälftigen Mitverschulden auch nur die Hälfte Ihres Schadens ersetzt verlangen, bekommen Sie den Ihnen zustehenden Anteil vollständig ersetzt, und damit auch die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren.

Einen Schnellratgeber für den Schadensfall mit Informationen, welche Rechte Ihnen im Schadensfall zustehen und wie Ihnen ein Verkehrsanwalt dabei behilflich sein kann, finden Sie unter dem Menüpunkt Formulare bequem als Download.

Verkehrsunfall

Auszug der häufigsten Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall

Nebenkostenpauschale

Dem Geschädigten entstehen regelmäßig Kosten dadurch, dass er den Haftpflichtversicherer des Schädigers ermitteln und anschreiben muss, Kosten für Telefonate, Porto etc. Ohne einen konkreten Nachweis kann der Geschädigte nach der Rechtsprechung einen pauschalen Betrag von bis zu 25 € verlangen, um diese Kosten auszugleichen.

Reparaturschaden

Ersetzt wird der zur Wiederherstellung des Fahrzeuges erforderliche Geldbetrag. Die Höhe des Betrages kann sowohl durch eine Reparaturkostenrechnung als auch einen Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten bestimmt werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das Fahrzeug überhaupt nicht oder in eigener Arbeit des Anspruchstellers repariert wird. Allerdings wird Umsatzsteuer nur erstattet, soweit sie auch angefallen ist (§ 249 Abs.2, S.2 BGB).
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug um nicht mehr als ca. 30%, sind auch diese Kosten vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu erstatten, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt und das Fahrzeug vom Geschädigten weiter genutzt wird.

Totalschaden

Wird das Fahrzeug des Anspruchstellers zerstört, hat dieser einen Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei der Abrechnung werden die Restwerte des Fahrzeuges berücksichtigt. Ist dem Geschädigten die Ersatzleistung durch eine Reparatur bzw. Beschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs nicht zumutbar, weil sein Fahrzeug fast neu war und einen nicht geringfügigen Schaden erlitten hat, kann der Geschädigte auf Basis des Neupreises abrechnen, wenn er wiederum ein Neufahrzeug anschafft.

Wertminderung

Wird ein Kraftfahrzeug nicht unerheblich beschädigt, so kann auch nach sachgerechter Reparatur eine von der Rechtsprechung zuerkannte Wertminderung verbleiben. Die Höhe der Wertminderung wird durch Sachverständigengutachten festgestellt. Dabei bestimmen u.a. der Wert des Fahrzeuges, Art und Umfang der Beschädigungen sowie die durchgeführten Reparaturarbeiten sowie Marktgegebenheiten die Höhe des Minderwertes.

Gutachterkosten

Wird das beschädigte Fahrzeug durch einen Sachverständigen des Haftpflichtversicherers – sei es als Mitarbeiter des Versicherers oder als freier Sachverständiger in dessen Auftrag – begutachtet, trägt auch der Haftpflichtversicherer die Kosten. Beauftragt der Geschädigte von sich aus einen Sachverständigen seiner Wahl, so sind die Gebühren dieses Sachverständigen regelmäßig zu erstatten. Eine Ausnahme bilden dabei Bagatellschäden.

Mietwagenkosten

Kann der Geschädigte sein Fahrzeug bis zum Abschluss der Reparatur bzw. bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs bei einem Totalschaden nicht nutzen, kann er für die entsprechende Dauer ein Mietfahrzeug auf Kosten des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers in Anspruch nehmen. Sein Anspruch mindert sich ggf. um die ersparten Kosten, die ansonsten für Verschleiß und Betrieb des eigenen Fahrzeugs angefallen wären.

Nutzungsausfall

Kann der Geschädigte sein Fahrzeug bis zum Abschluss der Reparatur bzw. bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs bei einem Totalschaden nicht nutzen und nimmt er trotzdem kein Mietfahrzeug in Anspruch, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu, wenn ohne den Unfall hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs ein Nutzungswillen und eine Nutzungsmöglichkeit bestanden hätten, und wenn dem Geschädigten kein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht. Dieser Anspruch besteht für jeden Tag, an welchem dem Geschädigten das Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung steht. Die Höhe der täglichen Nutzungsausfallpauschale wird von den Mietkosten für ein vergleichbares Fahrzeug abgeleitet und in jährlichen Tabellen festgehalten. Die Sätze bewegen sich z. Zt. je nach Fahrzeugtyp zwischen 25 € und 100 € pro Tag.

Finanzierungskosten

Kann der Geschädigte z.B. Reparatur- oder Mietwagenkosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, darf er zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten einen Kredit aufnehmen und den Schädiger mit den entsprechenden Kosten belasten, wenn er zuvor den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Kreditaufnahme hingewiesen hatte.

Heilbehandlungskosten

Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstehenden Kosten für alle erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen. Auch Kosten für kosmetische Operationen sind zu erstatten, solange deren Höhe nicht außer Verhältnis zur Beeinträchtigung des Verletzten stehen. Die Kosten des Besuchs naher Angehöriger im Krankenhaus hat der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer zu erstatten, wenn die Besuche in angemessenem Rahmen nach ärztlicher Bestätigung zur Heilung des Verletzten förderlich sind. Soweit ein Sozialversicherer oder ein privater Krankenversicherer Heilbehandlungskosten zahlt, geht insoweit der Anspruch gegen den Schädiger auf den Leistenden über. Der Haftpflichtversicherer erstattet dann diese Leistungen direkt an den Sozial- bzw. Krankenversicherer.

Schmerzensgeld

Ein Verletzter hat Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, das sogenannte Schmerzensgeld. Die Schmerzensgeldentschädigung muss den Verletzungen und ihren Folgen "angemessen" sein. Kriterien dafür sind Intensität und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen. Auch die Schwere des Verschuldens des Schädigers wird berücksichtigt. Die Regulierungspraxis orientiert sich dabei an bereits ergangenen und veröffentlichten Urteilen in vergleichbaren Fällen.
Das Schmerzensgeld wird in einem Betrag festgesetzt. In seltenen Fällen (bei schwersten Verletzungen) wird neben einem dann reduzierten Kapitalbetrag auch eine monatliche Rente zugesprochen. Der Rahmen des Schmerzensgeldes erstreckt sich derzeit von 100 € bis ca. 500.000 €. Hinterbliebene haben wegen der Tötung eines Angehörigen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.